Satzung



Vereinssatzung der
„IFA-Oldtimerfreunde Barleben e.v.“
(in der Fassung vom 28.Februar.2009)


A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz
  
    (1) Der Verein führt den Namen „IFA-Oldtimerfreunde Barleben e.v.“

(2) Der Sitz des Vereins ist der Lerchenweg 8a 39179 Barleben.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  
    (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung aller Aktivitäten, die der Erfassung, Prüfung,
         Bewahrung und Pflege erhaltenswerter Fahrzeuge der
         ehemaligen "Deutschen Demokratischen Republik" als kulturellem Erbe einer
         geschichtlichen Epoche. Zur möglichst umfangreichen
         Erfassung, Prüfung, Bewahrung und Pflege erhaltenswerter Fahrzeuge sind Deutschland und
         Europaweite Aktivitäten erforderlich. Zu diesem Zweck sollen Kontakte und Beziehungen
         zu Vereinigungen gleicher Zielsetzung in Deutschland und Europa aufgebaut und gefördert werden.





    (2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
         der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51 - 68 der AO.

    (3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßige
         Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
         Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

    (4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
        sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (5) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. 





§ 3 Geschäftsjahr
  
    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Gründungsjahr gilt das Rumpfjahr als
        Geschäftsjahr.


§ 4 Vereinsämter

    (1) Vereinsämter sind Ehrenämter

    (2) Bei Bedarf kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden sowie weitere
         Mitarbeiter zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Der § 2 Abs. 3 ist
         entsprechend zu beachten.

    (3) Der hauptamtliche Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und hat
        dessen Weisungen folge zu leisten.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder


    (1) der Verein besteht aus:
         a) ordentlichen aktiven Mitgliedern
         b) Fördermitgliedern
         c) Ehrenmitgliedern
    (2) Ordentliche aktive Mitglieder können werden:
         a) natürliche Personen aus dem In- und Ausland, Mindestalter 16 Jahre
         b) juristische Personen aus dem In- und Ausland, die aktiv an der Erreichung
         der Zwecke und Ziele des Vereins arbeiten wollen.
    (3) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden,
         welche die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.

    (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
         die Mitgliederversammlung.





§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  
    (1) Die Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Antragstellung.

    (2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht
         verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

§ 7 Aufnahmefolgen


    (1) Mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung beginnt die Mitgliedschaft.

    (2) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsbestätigung und ein Exemplar der Satzung.


§ 8 Rechte der Mitglieder


    (1) Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen und Angebote des Vereins
         nach Maßgabe der Satzung in der von den Vereinsorganen beschlossenen Form zu
         nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
        

    (2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    (3) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.


§ 9 Pflichten der Mitglieder


    (1) Alle Mitglieder verpflichten sich, die nationalen und internationalen Bestrebungen und Interessen
        des Vereins zu unterstützen.


§ 10 Beitrag

   
    (1) Alle ordentlichen aktiven und alle Fördermitglieder haben Jahresbeiträge zu
         entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
         Die Beiträge sind halbjährlich 01.01 und zum 01.07 zu Zahlen

    (2) Die Mitgliederversammlung kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern
         die Zahlung des Beitrags stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder
         teilweise erlassen.





§ 11 Austritt

   
    (1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem
         amtierenden Präsidenten/in Halbjährlich gekündigt werden.

    (2) Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen
         durch Beendigung des Bestehens.

    (3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
       
§ 12 Ausschluss


    (1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, von denen mindestens
         dreiviertel anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausge-
         schlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
         Ausschlussgründe sind insbesondere:

         a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie
         gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
         b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
         c) Nichtzahlung des Beitrages. Erfolgt bis zum 31. März und bis zum 31.August des Jahres keine
         Beitragszahlung, wird das Mitglied schriftlich dazu aufgefordert. Ist dann bis
         zum 31. Mai und bis zum 31.Oktober des gleichen Jahres immer noch keine Beitragszahlung erfolgt,
         erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

    (2) Der Ausschluss ist das betroffene Mitglied mitzuteilen.
         Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied
         Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht zur Berufung bei der
         Nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


C. Organe des Vereins


§ 13 Vereinsorgane

    (1) Die Organe des Vereins sind:
         a) Der geschäftsführende Vorstand
         b) Die Mitgliederversammlung

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand


    (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen mit folgenden Aufgaben:
         - Vorsitzender
         - Stellvertretender Vorsitzender
         - Schatzmeister

    (2) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende
         Vorstandsmitglieder vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet,
         in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung
         aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit ihrem Vereinsvermögen haften.

    (3) Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
   

(4) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
         von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
         geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der verbleibende
         geschäftsführende Vorstand für die laufende Wahlperiode einen Nachfolger.

    (5) Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienene
         Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden
         Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes den Ausschlag. (Doppelstimme)

    (6) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Planung und Durchführung anstehender
         Aufgaben Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen berufen.
 

§ 15 Die Mitgliederversammlung


    (1) Die Mitgliederversammlung ist das Vertretungsorgan der Mitglieder des Vereins.

    (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zweimal Jährlich berufen
         werden. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.

    (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Geschäfts-
         führenden Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
         Sie muss die Tagesordnung enthalten.

    (4) Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Versammlung beim Geschäfts-
         führenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

   (5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
         a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
         b) dem geschäftsführenden Vorstand Entlassung zuerteilen
         c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
         d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
         e) Aufnahme neuer Mitglieder
         f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
         das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu
          unterzeichnen sind.



§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung


    (1) Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche
         Mitgliederversammlung einberufen.

    (2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder muss der Geschäfts-
         führende Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine
         Mitgliederversammlung einberufen.

    (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 15.


D. Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins


    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitglieder-
         versammlung beschlossen werden, die andere Beschlüsse nicht fasst.

    (2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Einladung aller Mitglieder durch den Geschäfts-
         führenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

    (3) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von dreiviertel
         der eingetragenen Mitglieder erfolgen.

    (4) Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines satzungsgemäßen
         Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Öffentliche Einrichtung in Barleben.
 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins "IFA –Oldtimerfreunde Barleben e.V." am28.Februar.2009 beschlossen.